Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)
Stand
05/2010
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung/Auftrag ist ein
bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch
Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die
bestellte Ware zusenden.
§ 2 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller
überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir
uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers
nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns
unverzüglich zurückzusenden.
§ 3 Preise, Leistung und Zahlung
(1) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei
schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(2) In unseren Preisen sind folgende Leistungen enthalten:
Planung, Organisation des Feuerwerks, Behördenabwicklung, An- und
Abfahrt vom Abbrennplatz, Auf- und Abbau des Feuerwerks, Entsorgung des
Feuerwerkabfalls, sowie eine Grobreinigung des Abbrennplatzes. Eventuell
anfallende Kosten für eine behördlich angeordnete Brandsicherheitswache
durch die Feuerwehr werden von Pyroservice Feuerwerke nicht
übernommen und müssen vom Kunden (Besteller/Auftraggeber) beglichen
werden.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis
bis zum angegebenen Datum zahlbar.
Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a.
(siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren
Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns
nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in
zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem
Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der
verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden
ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in
dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät
(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug
im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des
Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers
wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache/Dienstleistung
bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum
noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-,
Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur
zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen
ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn
der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache
durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall
setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der
umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen
bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall
der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache
des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer
Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an
uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(4) Wir verpflichten uns, die uns
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr
Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 7 Gewährleistung und
Mängelrüge
(1) Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von 4
Wochen ab Lieferung/Dienstleistung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu
rügen.
(2) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind
jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere
Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt.
Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der
Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung
gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht
insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen
Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben
wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag
erklären.
(3) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen
wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben.
Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon
unberührt.
(4) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der
nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben,
Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer
Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist,
unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit
wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder
Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie.
Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit
beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings
nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(5) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache
Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung
solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften
jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und
vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht
vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den
Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung
für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
(6) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere
Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab
Gefahrübergang (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei
gebrauchten Sachen.
§ 8 Höhere Gewalt
(1) Können
gebuchte Leistungen aufgrund höherer Gewalt (Naturkatastrophen, extreme
Wetterbedingungen, Rücknahme von Nutzungsrechten durch den/die
Grundstückseigentümer/In, Behördenauflagen o.ä.) nicht, oder nur
beschränkt erbracht werden, so werden diese nicht erbrachten Leistungen
nicht in Rechnung gestellt, Regressansprüche an Pyroservice Fererwerke werden hiermit ausgeschlossen.
§ 9 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die
gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sollten einzelne Bestimmungen
dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so
bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(3) Der Gerichtsstand ist
Braunschweig.
Anhang 1:
Anmerkungen
Mängelanzeigepflicht
Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist
nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB
gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.
Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung:
Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht
ausgeschlossen werden.
Beschränkung auf Nacherfüllung:
Der
Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht
zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte
geltend machen: Rücktritt oder Minderung.
Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem
anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht
aberkannt wird.
Haftungsbeschränkungen:
Jeder Ausschluss oder eine
Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Verwenders beruhen, ist unwirksam.
Höhe der Verzugszinsen:
Ab Beginn des Verzugs schuldet
der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem
Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer,
beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen
Unternehmern beträgt der Zinssatz 8 %
über dem Basiszinssatz.
Unter http://www.bundesbank.de/info/info_zinssaetze.php
können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.
Impressum:
Verantwortlich für den Inhalt:
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Fon: 0221/8201003
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den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den
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der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen
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